Winterdienst – Pflichten der Anrainer
Schneeräumung
Seitens der Gemeinde Bürmoos wird auf die Verpflichtung der Anrainer gem. § 93 StVO 1960, BGBl.-Nr. 159/1960 idgF., hingewiesen (Verpflichtungen betreffend die Schneeräumung, Streuung bzw. Reinigung der Gehsteige und Gehwege sowie die Beseitigung von Schneewächten und Eisbildungen von Dächern).
Im Gemeindegebiet von Bürmoos werden die Winterdienstarbeiten vom Dienstleistungszentrum Stierlingwald nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten verrichtet. Bei den, dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen, ist der jeweilige Grundeigentümer, der Wegeerhalter und bei Interessentenstraßen die Weggenossenschaft zur Räumung und Streuung der Straße verpflichtet. Gelegentlich und insbesondere aus arbeitstechnischen Gründen werden bestimmte Teilstücke von Gehsteigen und Gehwegen sowie öffentliche Privatstraßen und Interessentenstraßen, vom Winterdienst des Dienstleistungszentrums Stierlingwald mitberücksichtigt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
- diese Winterarbeiten durch das Dienstleistungszentrum Stierlingwald freiwillige Arbeitsleistungen darstellen, die unverbindlich sind und aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann
- die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Straßeneigentümer verbleibt
- eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Schneeablagerung auf Straßen
Anrainer lagern immer wieder ihren Schnee vom Vorplatz und auch aus Gartenbereichen auf die Straße und tragen somit oft zur Verschärfung der ohnehin schon angespannten Schneelage auf den Straßen bei. Diesbezüglich erlaubt sich die Gemeinde Bürmoos darauf hinzuweisen, dass das Ablagern von Schnee vom privaten Bereich (Vorplatz, Gartenfläche usw.) auf die Straße nach den Bestimmungen des § 92 StVO (Straßenverkehrsordnung) verboten ist. Personen, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung angehalten werden.
Parken auf Gemeindestraßen
Grundsätzlich besteht nach § 24 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) Parkverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Diese Regelung betrifft fast alle Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Bürmoos und wir können nur an alle Beteiligten appellieren die Benützung der Straßenflächen zu Parkzwecken, speziell in den Wintermonaten, zu unterlassen.