Offene
Gräben zur Entwässerung des moorigen Bodens ziehen sich in unterschiedlichen
Längen durch ganz Bürmoos. Manche wurden verrohrt und darauf eine Straße
errichtet, manche sind aber noch als offene Gerinne vorhanden. Die Grundgrenzen
dieser offenen (und verrohrten Gräben) treffen meist in der Mitte zusammen.
Das heißt, dass beide Grundeigentümer die Instandhaltung (Mähen, Befestigung gegen Abrutschen Stangenverbauung, etc.) und Sanierung (Sohlenräumung, Erneuerung der Stangenverbauung, u. A.) auf der jeweiligen Seite zuständig sind. Diese Verpflichtungen werden im Wasserrechtsgesetz 1959 geregelt. Die gesamte Rechtsvorschrift ist allgemein zugänglich und kann unter www.ris.bka.gv.at Register Bundesrecht jederzeit und vollständig eingesehen werden. Gerne können Sie sich auch im Bauamt darüber informieren.
Leider
müssen wir immer wieder feststellen, dass diesen Pflichten meist nicht
nachgekommen wird. Durch den starken Bewuchs an den Böschungen sowie in der
Sohle wird die förderbare Abflussmenge des Grabens stark reduziert, das Wasser
kann nicht mehr schnell genug abfließen und der Graben staut auf. Durch
Abrutschen der Böschung oder Gehölz, welches sich z. B. im Schilf verfängt,
wird diese Situation zusätzlich verschärft. Die Aufstauungen beeinträchtigen
auch die nicht sichtbaren, verrohrten Gräben und es kommt zum Rückstau in
anderen Bereichen des gesamten Gemeindegebietes.
Wir bitten Sie, unabhängig von den freiwillig
durchgeführten Sohlenräumungen durch die Gemeinde Bürmoos, Ihre Gräben
(Böschung und Sohle!!) regelmäßig zu pflegen und von übermäßigem Bewuchs frei
zu halten. So helfen Sie aktiv mit, dass der Abfluss des Regenwassers besser
gewährleistet wird!